Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Az.: I ZR 46/12). Den Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.
Beim Einbetten, auch Framing genannt, werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet. Sie können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden - in konkreten Fall YouTube.
Framing stellt dem BGH zufolge dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhaber im Internet für alle zugänglich war. (dpa/tc)