Verräterischer Vermerk auf Lebenslauf

Diskriminierung bei Bewerbung kostet 3.000 Euro

02.04.2014
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Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen
Eine Anmerkung auf dem Lebenslauf einer Bewerberin zum Grundschulalter des Kindes ist ein klares Indiz für eine Diskriminierung.

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 6.6.2013 haben die Richter entschieden, dass eine Anmerkung auf dem Lebenslauf einer Bewerberin zum Grundschulalter des Kindes ein klares Indiz für eine Diskriminierung ist, und der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 3.000 Euro zuerkannt (Az.: 11 Sa 335/13) zuerkannt.

Bewerbung um befristete Arbeitsstelle

Der Fall: Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine befristete Stelle in der Buchhaltung beworben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe, und schickte die Bewerbungsunterlagen zurück. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand die Klägerin neben der von ihr verfassten Textzeile "Verheiratet, ein Kind" den von der Beklagten handschriftlich angebrachten Vermerk vor: "7 Jahre alt!". Die so entstehende Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" war durchgängig unterstrichen.

Das LAG sah darin eine mittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts. Danach verweise die Anmerkung "ein Kind, 7 Jahre alt". auf mögliche Probleme bei der Betreuung eines Kindes im Grundschulalter und damit die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Davon seien in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik ganz vorrangig Frauen betroffen. Denn die Kinderbetreuung werde nach wie vor überwiegend als Aufgabe der Frau angesehen und vorrangig von Frauen wahrgenommen.

Kein Verweis auf besser qualifizierten Bewerber

Die handschriftliche Ergänzung und Unterstreichung der Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" in den Bewerbungsunterlagen der Klägerin genügte auch, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten zu lassen. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegen können. Insbesondere war es nach Auffassung der Richter nicht ausreichend, auf die Einstellung eines besser qualifizierten Bewerbers zu verweisen. Denn dadurch werde nicht nachgewiesen, dass das pönalisierte Merkmal bei der Entscheidung überhaupt keine Rolle gespielt habe. Der Nachweis müsse vielmehr so geführt werden, dass der Einfluss unzulässiger Kriterien positiv ausgeschlossen werden könne.