Sommer, Sonne, Urlaub - endlich ein paar Tage frei oder auch mehr. Darauf freuen sich alle Arbeitnehmer. Aber was tun, wenn alle gleichzeitig frei nehmen wollen oder das Unternehmen eine "Urlaubssperre" verhängt?
Für einen erholsamen Urlaub ist daher nicht nur die rechtzeitige Planung wichtig, sondern auch das Wissen, was einem als Arbeitnehmer zusteht. Im Alltag fällt allerdings immer wieder auf, dass viele Arbeitnehmer die gesetzlichen Regelungen aus dem Arbeitsrecht rund um das Thema Urlaub nicht kennen oder von falschen Voraussetzungen ausgehen.
Worauf Sie bei der Urlaubsplanung achten sollten, erklären Dr. Felix Stoecker, Senior Legal Manager Central Europe, beim Personaldienstleistungsunternehmen Robert Half, und das Online-Portal juris. Sie beantworten die 15 wichtigsten Fragen rund um das Thema Urlaub und Arbeitsrecht:
1. Wie viele Tage Urlaub darf ich laut Arbeitsrecht nehmen?
Die Anzahl der Urlaubstage hat der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz klar geregelt. Dennoch wird der Anspruch oft falsch ausgelegt. Richtig ist: Das Arbeitsrecht gesteht dem Arbeitnehmer zwar mindestens 24 Tage Urlaub zu, geht dabei allerdings von einer Sechs-Tage-Woche aus.
Da die meisten Arbeitnehmer fünf Tage oder auch weniger arbeiten, ist der Urlaubsanspruch anteilig geringer: Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage, der für die Urlaubsplanung zur Verfügung steht. Abweichungen nach oben sind durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich.
Dr. Felix Stoecker betont jedoch auch, dass die meisten Unternehmen ihren Angestellten mehr als nur den gesetzlichen Mindesturlaub zustehen. Abhängig sei dies vom Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.
2. Habe ich Anspruch auf drei Wochen Urlaub am Stück?
Das Arbeitsrecht gesteht Arbeitnehmern ein Anrecht auf Urlaub an zwölf aufeinander folgenden Werktagen zu (auf Basis der sechs-Tage-Woche). Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Urlaubsanspruch von mindestens dieser Länge haben. Umgesetzt auf die mittlerweile übliche Fünf-Tage-Woche bedeutet dies, dass Sie in der Regel einen Anspruch auf zehn Tage Urlaub am Stück haben, also einen zweiwöchigen Urlaub.
3. Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?
Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Richtig ist, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten im Betrieb entsteht. Jedoch haben Sie zuvor bereits Anspruch auf den anteiligen Urlaub - also 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat, den Sie bereits gearbeitet haben. Bei 24 Tagen Anspruch sind das zwei Tage pro Monat.
Ob Sie tatsächlich schon in der Probezeit Urlaub beantragen sollten, hängt von der jeweiligen Situation ab. Viele Chefs erwarten, dass neue Mitarbeiter sich in den ersten Monaten voll auf ihren neuen Job konzentrieren. Entscheiden Sie deswegen von Fall zu Fall.
- 10 IT-Tipps für unbeschwerten Urlaub
Endlich Urlaub - doch wenn IT-Admins in die Sommerpause wollen, dann müssen sie vorarbeiten. Ansonsten klingelt das Handy am Strand. Mit ein paar Kniffen läuft das Netz auch in Abwesenheit stabil. - 1. Alte Daten archivieren
Alte, unnötige Daten blockieren das Netzwerk. Sie halten Mitarbeiter auf, beeinträchtigen die Produktivität und sind ein Sicherheitsrisiko. - 2. Die Bandbreite im Blick behalten
Beim Aufräumen des Netzwerks sollte geprüft werden, ob mehr Speicherplatz benötigt wird. Der Bandbreitenbedarf kann sich im Laufe der Zeit ändern. Während das Unternehmen vor zwei Jahren über ausreichende Bandbreite verfügte, ist dies womöglich nicht mehr der Fall. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Kapazitäten zu planen, um sicherzustellen, dass während der Abwesenheit alles möglichst reibungslos verläuft. - 3. Die Sicherheit erhöhen
Viele Kollegen fahren nun in den Urlaub. Weniger Personal kann mit einem geringeren Maß an Sicherheit einhergehen, da Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe Anmeldenamen und Kennwörter weitergeben. Es sollte nun nochmal an optimale Sicherheitsverfahren erinnert werden. Die Klassiker: Kennwörter, Multifaktor-Authentifizierung, zentrale Benutzerverwaltung und Einmalanmeldung. Die Zugriffskontrollen sollten überprüft werden. Die Beschränkung des Zugangs zu kritischen Daten ist wichtig, um Schäden infolge von Sicherheitsverletzungen zu minimieren. - 4. Kritische Aktualisierungen und Patches vor der Abreise durchführen
Dies wird sich sowohl auf den eigenen Urlaub als auch den allgemeinen Sicherheitsplan positiv auswirken. Über die Hälfte aller Sicherheitsverletzungen treten auf, da versäumt wurde bekannte Sicherheitslücken zu schließen. - 5. E-Mails archivieren
Kaum etwas fördert den Urlaubsende-Blues besser als ein voller Posteingang bei der Rückkehr. Deshalb sollten bereits vor der Abreise alte E-Mails archiviert und große Dateien, die nicht mehr benötigt werden in den Müll wandern. Noch besser: Automatisches, regelbasiertes Löschen einrichten. - 6. Alte Geräte aus dem Netzwerk entfernen
Geräte, die nicht mehr genutzt werden, darunter Fax, Kopierer und Telefone, können eine große Belastung für das Netzwerk darstellen und sind ein Sicherheitsrisiko. - 7. Ordnung auf den Servern schaffen
Server können mit der Zeit überladen, schwerfällig und völlig desorganisiert werden, was in unnötigen Anfragen zum Auffinden bestimmter Dateien oder Programme resultiert. Es sollte Zeit für ein systematisches Aufräumen der Server und Inhalte vor dem Urlaub eingeplant werden. - 8. Überflüssige WLAN-Verbindungen löschen
Wie viele WLAN-Signale unterstützt das eigene Unternehmen? Wie viele Verbindungspunkte existieren, und wohin führen sie? Nicht länger genutzte oder benötigte WLAN-Verbindungen sollten getrennt werden. Eine Vereinfachung der Infrastruktur erhöht die Sicherheit, und macht es leichter, sich selbst zu organisieren beziehungsweise Aufgaben für zwei Wochen jemand anderem zu übergeben. - 9. Sich um die Netzlaufwerke kümmern
Ein weiterer Kandidat aus der Kategorie "lästige Anrufe bei der IT": Netzlaufwerke, die keine Verbindung herstellen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese korrekt zugeordnet sind, damit sie sich nach dem Neustart automatisch verbinden. - 10. Den Netzwerkverkehr filtern
Eine gute Methode, zu verhindern, dass das Netzwerk mit Müll verstopft, ist, diesen herauszufiltern, bevor er überhaupt dorthin gelangt. Es gibt verschiedene Tools, die unerwünschte E-Mails und Daten vom Netzwerk fernhalten.
4. Ich fahre auf jeden Fall in den Urlaub - mit oder ohne Okay vom Chef!
Vorsicht! Ein Arbeitgeber braucht zwar gute Gründe, um Ihnen einen Strich durch Ihre Urlaubsplanung zu machen. Aber selbst wenn er dies ungerechtfertigt tut, dürfen Sie als Arbeitnehmer nicht einfach trotzdem in den Urlaub fahren. Damit riskieren Sie eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung.
5. Mein Chef darf meinen bereits genehmigten Urlaub nicht zurücknehmen, oder?
Ein bereits genehmigter Urlaub kann widerrufen werden, wenn sich Chef und Mitarbeiter gemeinsam darauf einigen. Auf eigene Faust darf der Chef den Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen zurücknehmen, zum Beispiel wenn unerwartet so viele Mitarbeiter ausfallen, dass die Produktion oder der termingerechte Jahresabschluss gefährdet sind.
Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits angetreten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall für die anfallenden Kosten (Stornierung, Rückreise) aufkommen.
6. Darf mein Chef den Urlaubsantrag ablehnen?
Nicht nur die Lage der Feiertage ist für die Urlaubsplanung 2022 interessant, eine wichtige Rolle spielt natürlich auch die Situation in Ihrem Betrieb. Gerade wenn es zu bestimmten Zeiten eine Art "Urlaubssperre" gibt (etwa wegen des Weihnachtsgeschäfts), reduziert sich die Wahlmöglichkeit und es kommt vor, dass Kollegen aus derselben Abteilung zur gleichen Zeit Urlaub planen.
In solchen Situationen kann der Chef nicht alle Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter erfüllen. Mit Verweis auf betriebliche Gründe darf der Arbeitgeber laut Arbeitsgesetz den Urlaubswunsch für einen bestimmten Zeitraum ablehnen.
7. Mein Kollege hat Familie. Hat er Anspruch auf Urlaub während der Schulferien?
Nein. Ob ein Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat oder nicht, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. Dennoch dürfen Arbeitgeber, sofern es die betriebliche Situation zulässt, die Urlaubswünsche von Eltern in den Schulferien bevorzugen, da sie ja nur in diesen Zeiten mit ihren Kindern gemeinsam Urlaub machen können. Einen Anspruch darauf haben berufstätige Eltern allerdings nicht.
Weitere Gesichtspunkte können hier ebenfalls eine Rolle spielen:
Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Alter und Anzahl der schulpflichtigen Kinder,
Gesundheitszustand,
Urlaub anderer Familienangehöriger oder
die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.
8. An Heiligabend und Silvester hat man doch frei, oder?
Entgegen der landläufigen Meinung sind Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage. Wenn Sie an diesen Tagen frei haben möchten, müssen Sie einen Urlaubstag bzw. zwei Urlaubstage beantragen.
In vielen Unternehmen wird an diesen Tagen jedoch nur bis Mittag gearbeitet. Daraus kann sich eine Art Gewohnheitsrecht für die Arbeitnehmer ableiten. Passiert dies nämlich drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt des Arbeitgebers, ergibt sich eine "betriebliche Übung" und der Arbeitnehmer hat möglicherweise auch in den folgenden Jahren Anspruch darauf, nur einen halben Tag zu arbeiten. Es entsteht also aufgrund einer stillschweigenden Annahme eine Art Vertrag.
9. Wie viele Urlaubstage darf ich mir laut Arbeitsrecht für das nächste Jahr aufheben?
Trotz guter Urlaubsplanung kann es passieren, dass Sie Ihren Urlaub nicht innerhalb des Jahres aufbrauchen. Verfällt der Resturlaub? Nicht unbedingt. Sie dürfen die verbliebenen Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen mit ins neue Jahr nehmen - wenn persönliche oder betriebliche Gründe dafür vorliegen, dass Sie Ihren vollen Jahresurlaub im vergangenen Jahr nicht nutzen konnten.
In jedem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren, dass Sie die restlichen Urlaubstage erst im kommenden Jahr aufbrauchen möchten. Andernfalls kann Ihr Anspruch verfallen.
Manche Unternehmen erlauben Ihren Mitarbeitern, ein paar Tage Resturlaub noch in das neue Jahr mitzunehmen. Ob dies auch für Sie gilt und bis wann Sie den Resturlaub spätestens nehmen müssen, können Sie im Arbeitsvertrag nachsehen oder bei der Personalabteilung erfragen.
Wenn Sie Resturlaub bis Ende März des darauffolgenden Jahres mitnehmen dürfen, verfällt der Anspruch nicht, wenn der Mitarbeiter die ersten drei Monate im neuen Jahr krank ist. In diesem Fall darf er den Resturlaub auch später nehmen. Er sollte dies allerdings bald tun.
Eine weitere Ausnahmeregelung beim Urlaub gilt für Mitarbeiter, die zum 31. Dezember noch keine sechs Monate im Unternehmen sind und den Urlaub aufgrund der Probezeit nicht nehmen konnten. Dann dürfen diese Arbeitnehmer die restlichen Urlaubstage bis zum Ende des folgenden Jahres aufbrauchen.
10. Ich möchte in diesem Jahr keinen Urlaub machen und lieber das Geld haben. Der Arbeitgeber muss mir die Urlaubstage auszahlen, richtig?
Das geht leider nicht. Die Möglichkeit, sich Urlaubstage vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen, gibt es nur in einem Fall: Wenn es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, den Resturlaub zu nehmen.
11. Darf mich mein Chef aus dem Urlaub zurück in die Firma beordern?
Das darf er in Notfällen durchaus, wenn zum Beispiel die Existenz der Firma ansonsten gefährdet wäre. Allerdings dürfte dies in der Praxis nur sehr selten vorkommen. Auf die dadurch entstehenden Kosten muss er aber dann aufkommen.
12. Ich bin im Urlaub krank geworden, was nun?
Wenn Sie gleich Ihren Arbeitgeber informiert, zum Arzt gegangen und ein Attest erhalten haben, verlieren Sie keine Urlaubstage. Allerdings benötigen Sie im Urlaub ab dem ersten Tag Ihrer Erkrankung schon ein ärztliches Attest, wenn Sie Ihre Urlaubstage behalten wollen.
13. Kann mein Arbeitgeber mich wegen der aktuellen Corona-Lage zwingen, Urlaub zu nehmen?
Das Online-Portal juris geht davon aus, dass eine solche Anordnung "wohl unzulässig" ist. Ausnahmen würden nur gelten, wenn der Arbeitgeber Betriebsferien ausruft. Auch wenn der Arbeitgeber wegen der aktuellen Corona-Lage keine Arbeit mehr für seine Angestellten hat, müsse er sie weiter vergüten. Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn die Pflicht zur Lohnfortzahlung existenzbedrohend für das Unternehmen sei.
14. Ich will in einer Region Urlaub machen, bei der ich mich bei meiner Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Wie sieht es damit aus?
Laut juris-Portal muss die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstanden sein. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung daher möglicherweise verweigern.
15. Kann ich meinem Arbeitgeber nicht einfach verschweigen, wo ich im Urlaub war?
Normalerweise ja. Allerdings weist das juris-Portal auf eine "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers gegenüber dem Rest der Belegschaft hin. Daraus könne sich während der Corona-Pandemie ein berechtigtes "Infomationsinteresse des Arbeitgebers" ergeben.
Dieser Artikel basiert auf einem Ratgeber des Personaldienstleistungsunternehmens Robert Half.