Rechtsunsicherheit zum Werkvertragsgesetz bleibt

Der Protest geht weiter

17.05.2016
Von 


Christa Weidner ist seit 1989 in unterschiedlichen Rollen und Positionen in der IT tätig. Das Ziel ihrer Arbeit ist es, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter mit neuer Software arbeiten können und wollen. Ihre Fähigkeit, die richtigen Fragen zu stellen, schützt Entscheider, Projektleiter sowie weitere Schlüsselpositionen davor, falsche Entscheidungen zu treffen und hilft, die Potenziale der IT maximal auszunutzen. Sie unterstützt namhafte Konzerne und Unternehmen des Mittelstands unterschiedlicher Branchen. 2016 hat die IT-Beraterin den „Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2016“ erhalten. In den vergangene Jahren hat sie als Selbständige große Unternehmen bei Change-Prozessen unterstützt.
Am 10. Mai 2016 hat sich die Koalition auf die Änderungen zum Werkvertragsgesetz geeinigt. Es wird erwartet, dass dieses nun unverändert verabschiedet wird und zum 01. Januar 2017 in Kraft tritt. Was bedeutet es für die selbstständigen IT-Berater, deren Auftraggeber sowie die Vermittlungsagenturen?

Können wir uns jetzt zurücklehnen, da es nicht schlimmer wird? Es bleibt im Wesentlichen bei dem, was seit 2003 gilt und in den letzten Jahr die Zusammenarbeit mit selbstständigen IT-Beratern belastet und zu einem Glücksspiel werden lässt: Die bange Frage selbstständig oder scheinselbstständig?

Schauen wir den Teil des Rentenentwurfes vom 17.02.2016 an, der uns Selbstständige betrifft. Es wird einen neuen §611a BGB geben, der erläutert, was ein Arbeitnehmer ist. Da steht: "Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an."

Zunächst einmal: Der neue Paragraph betrifft das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht das Sozialgesetzbuch, auf das sich die Deutsche Rentenversicherung stützt. Für die Beurteilung von Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit ist dieser Teil also ohne Belang. Es bleibt bei der heutigen Entscheidungspraxis und der fehlenden Rechtssicherheit.

Arbeitet ein Unternehmen mit Selbstständigen zusammen, kann es sein, dass das Know how plötzlich schneller wieder verschwunden ist, als geplant.
Arbeitet ein Unternehmen mit Selbstständigen zusammen, kann es sein, dass das Know how plötzlich schneller wieder verschwunden ist, als geplant.
Foto: Pressmaster - shutterstock.com

Wer an dieser Stelle aufatmen möchte, sollte es bleiben lassen.

Sich stattdessen mit dieser Entscheidungspraxis beschäftigen und feststellen: Die Gegenwart sieht nicht rosig aus. Die Rechtsunsicherheit ist nicht beseitigt und sorgt für seltsame Blüten.

Die Mehrheit fühlt sich immer noch nicht betroffen

Auch, wenn das viele noch immer nicht glauben. Trotz der intensiv und öffentlich geführten Diskussionen und, obwohl die meisten IT-Selbstständigen vermutlich E-Mails von Vermittlungsagenturen erhalten haben, fühlt sich die Mehrheit der Selbstständigen immer noch nicht betroffen. Oder, wie sollte sich ansonsten die geringe Beteiligung an der Online-Petition des VGSD erklären? Die Petition hatte nur 21.883 Mitzeichner in knapp 12 Monaten. Schließlich sprechen wir alleine in der IT von circa 90.000 selbstständigen Beratern. Diese konnten nur zu einem geringen Anteil mobilisiert werden.

Verbände und Agenturen rufen zu weiterem Protest auf

Auch die Verbände und Agenturen sind mit dem vorliegenden Entwurf noch immer nicht zufrieden und rufen zu weiterem Protest auf. Der VGSD e. V., der Verband der Gründer uns Selbstständigen schreibt auf seiner Webseite "(...) Das zugrundeliegende Problem ist aber nicht gelöst und wir müssen unseren Protest deshalb fortsetzen. Wir müssen die Verantwortlichen im Rahmen weiterer Aktionen daran erinnern, dass nun mitnichten Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber besteht. Eine gesetzliche Regelung, die uns wirklich Rechtssicherheit gibt, war und ist unter Arbeitsministerin Nahles leider weiterhin unwahrscheinlich. Wir müssen deshalb versuchen auch auf anderen Wegen für eine veränderte Verwaltungspraxis der Rentenversicherung zu sorgen und den Druck aufrecht erhalten. (...)"

Auf der Webseite des DBITS, Deutscher Bundesverband Informationstechnologie für Selbstständige e.V., findet sich der folgende Text: "(...) Die Arbeit von Hunderttausenden Selbständigen gestaltet sich schon seit längerer Zeit schwierig. Eine unkalkulierbare und nicht mehr zeitgemäße Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung verunsichert die selbständigen Spezialisten und deren Auftraggeber. Dadurch werden die freien Experten im besten Fall verspätet oder nur verkürzt eingesetzt oder aber sie verlieren im schlimmsten Fall ganze Aufträge. Wichtige Projekte werden negativ davon beeinflusst. Auch Auftraggeber haben keine Planungssicherheit. (...)"

Auch die Agenturen bangen um ihr Geschäftsmodell. So hat Michael Moser, Vorsitzender der Geschäftsführung der GULP Information Systems GmbH, der Nummer Zwei im deutschen Vermittlungsmarkt, alle Freiberufler mit Profil per E-Mail angeschrieben, um sie auf eine neue Kampagne des ADESW (www.adesw.de) aufmerksam zu machen. Moser schreibt: "(...) Der zweite Entwurf von Andrea Nahles könnte zum Zieltermin 01.01.2017 unverändert Gesetz werden. Dies möchten wir verhindern, da er aufgrund seiner schwammigen Formulierungen den Projektmarkt nicht rechtssicherer macht, sondern weiter verunsichert. Wahrscheinliche Folgen sind der Verlust von Projektaufträgen sowie eine noch willkürlichere Prüfpraxis und eine noch häufigere Bescheinigung von Scheinselbstständigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung.(...)"

Auch etengo, www.etengo.de schickt eine E-Mail, um die Freiberufler aufzufordern, die Kampagne des ADESW zu unterstützen. etengo schreibt: "(...) Leider bringt auch der neue Gesetzesentwurf vom 14.04.16 (der nun im Koalitionsgipfel beschlossen wurde und somit in den Bundestag zur Beratung geht) nicht die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit. Die willkürliche Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung verunsichert die selbständigen Spezialisten und deren Auftraggeber weiterhin. Das müssen wir gemeinsam ändern! Dafür setzt sich die ADESW, Allianz für selbstständige Wissensarbeit (www.adesw.de) - ein Zusammenschluss von acht führenden Personaldienstleistern - weiterhin ein. (...)"

Dass die Agenturen weiter kämpfen, basiert auch auf einer Regelung, die ihnen eines ihrer Argumente nimmt, mit dem sie von Kundenunternehmen beauftragt werden: Die Kunden vor den Folgen von Scheinselbstständigkeit zu schützen.

Dazu steht in dem vorliegenden Gesetzentwurf die folgende Begründung: "(...) Nicht akzeptabel sind insbesondere Vertragskonstruktionen, die von den Vertragspartnern zwar als "Werkvertrag" bzw. "Dienstvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Auf diese Weise können den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Rechte vorenthalten werden. Diese missbräuchlichen Vertragsgestaltungen sollen durch klarstellende gesetzliche Regelungen verhindert werden. Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer zudem bislang eine Verleihererlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung offenkundig wird. Solche Konstruktionen sollen verhindert werden, auch im Interesse der Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Nutzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung. Rechtsfolge und Zuordnung des Arbeitnehmers sollen auch dann aus dem Gesetz ersichtlich sein, wenn beim Fremdpersonaleinsatz weitere Unternehmen dazwischengeschaltet werden, die keine arbeitsvertragliche Beziehung zum Leiharbeitnehmer haben. (...)"

Halb- und Unwissen herrscht vor

Die meisten Selbstständigen haben die anderen kämpfen lassen. Viele von ihnen wohl aus Unwissenheit, dass es sie auch treffen kann. Da sie auf der Basis veralteter Informationen ihrer Selbstständigkeit nachgehen. "Ich habe mehrere Auftraggeber. Mich betrifft das nicht", lautet eine gängige Antwort, die ich oft höre. Mindestens genauso groß ist der Anteil bei den Auftraggebern, die mit Halbwissen und schlecht beraten, falsche Entscheidungen treffen. Lassen Sie mich einige Beispiele aus den vergangenen vier Wochen mit Ihnen teilen, die in meinem Postfach gelandet sind.

  • Beispiel 1: "Wir verlängern die Aufträge von Selbstständigen nicht, die bereits 24 Monate für uns tätig sind." Das ist das Argument eines Kunden, warum er selbstständige IT-Berater nicht weiter beschäftigen will. Die Fachbereiche schlagen die Hände über dem Kopf zusammen, da wichtiges Wissen fehlen wird und Projekte sich verzögern werden. Doppelt ärgerlich, weil dieses Kriterium gar keines ist, dem sich die Rentenversicherung bedient, wenn sie Scheinselbstständigkeit beurteilt. Dieser Kunde liefert andere Argumente für Scheinselbstständigkeit, aber die bleiben unberücksichtigt.

  • Beispiel 2: Ein Kundenunternehmen beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit der Überprüfung der Selbstständigen. Als Ergebnis der Prüfung wird der selbstständige IT-Berater darüber informiert, dass er kein selbstständiger Unternehmer sein kann, da sich seine Geschäftsadresse in einem reinen Wohngebiet befindet. Sein Auftrag wird mit sofortiger Wirkung beendet.

  • Beispiel 3: "Sehr geehrter Herr P., aus internen organisatorischen Gründen beenden wir den bestehenden Vertrag zu unserer Bestellung-Nr. ABC vom TT.MM.JJJJ vorzeitig zum Heute plus 3 Tage, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die bis dahin von Ihnen geleisteten Stunden können Sie gerne noch in Rechnung stellen." Als Ursache hierfür erhielt der Selbstständige auf Nachfragen die folgende Antwort: Der Zoll sei im Hause gewesen. Den Abteilungsleitern drohen Geldstrafen von bis zu 25.000€, sollte sich herausstellen, dass die Beauftragung von Freiberuflern nicht den rechtlichen Bestimmungen gerecht werden.

  • Beispiel 4: Ein Selbstständiger ist vom Hauptzollamt Ort eingeladen worden, eine Zeugenaussage zu einem seiner früheren Auftraggeber zu tätigen. Die Beamten fahren 700 km, um den Selbstständigen im Zollbüro seiner Heimatstadt zu vernehmen. Es geht dabei um das Thema Scheinselbstständigkeit.

Die Mehrzahl fühlt sich noch immer sicher. Doch diese Beispiele machen deutlich, dass die Einschläge zunehmen und das Thema absurde Situationen schafft. Die Deutsche Rentenversicherung geht gestärkt aus der aktuellen Gesetzes-Diskussion. Es gibt zwei Kräfte, die Änderungen vorantreiben: Zum einen die bekannte Situation der Rentenversicherung. Zum anderen die Gewerkschaften, die das Angestellten-Dasein untergraben sehen, da Selbstständige auf die hart erkämpften Privilegien und Schutzmaßnahmen verzichten. Und damit die Position der Angestellten schwächen.

Stärkere Unterscheidung zu Angestellten erforderlich

Wir Selbstständige benötigen umfangreiche Anpassungen unserer Arbeitsweise, um deutliche Unterscheidungsmerkmale zu den Angestellten vorweisen zu können. Das muss allen Beteiligten klar werden. Ohne diese Klarheit werden die Selbstständigen die Verlierer sein.

Ich habe mich bereits Anfang des Jahres dafür entschieden, an Lösungen zu arbeiten und diese zu entwickeln. Denn als Selbstständige fühle ich mich als wichtiger Baustein und Impulsgeber für meine Kunden. Wie geht es Ihnen?

Scheinselbstständigkeit-Navigator verschafft Überblick

Machen Sie nun den ersten Schritt und verschaffen Sie sich einen Überblick, ob und wenn, wie stark Ihr Auftrag von Scheinselbstständigkeit betroffen ist. Dafür wurde der Scheinselbstständigkeits-Navigator entwickelt. Melden Sie sich an. Der Test ist kostenlos und anonym: http://christa.starterkit.trainer.camp. Danach lernen Sie an weiteren 5 Tagen die heutige Entscheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung kennen.