Recht auf Vergessenwerden

BGH zwingt Google zum Handeln

16.12.2020
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Während seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Münster mit Schwerpunkt Unternehmensrecht absolvierte Tolga Hircin eine Zusatzausbildung im Versicherungsrecht. Anschließend absolvierte der Autor eine Ausbildung zum Mediator und im Rahmen eines Masterstudiums an der Fernuniversität Hagen forschte er zu Datenschutz- und IT-Strafrecht. Er ist zudem Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor (TÜV).
In Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden hat der BGH ein Machtwort gesprochen. Lesen Sie, welche Folgen das hat.
Der BGH hat in Sachen Recht auf Vergessenwerden ein Machtwort gesprochen. Lesen Sie, was das Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Verbraucher bedeutet.
Der BGH hat in Sachen Recht auf Vergessenwerden ein Machtwort gesprochen. Lesen Sie, was das Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Verbraucher bedeutet.
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Bereits 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner wegweisenden Entscheidung, dass Betroffenen ein Recht auf Entfernung von Suchergebnis-Links zusteht. Zeigt die Suchmaschine bei Eingabe des eigenen Namens Verlinkungen an, die auf unliebsame Beiträge aus der Vergangenheit hinführen, kann der Betroffene nach dem EuGH-Urteil die Entfernung bzw. das Auslisten dieser Links aus den Ergebnisanzeigen verlangen.

So können Betroffene das Auffinden etwa persönlichkeitsrechtsverletzender Daten im Internet verhindern und von ihrem "Recht, vergessen zu werden" Gebrauch machen. Infolge der vermehrten gerichtlichen Auseinandersetzungen um den genauen Inhalt dieses Rechts hat sich nun auch der BGH erstmals seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in zwei Verfahren mit dem Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber befasst und ein Machtwort gesprochen. Suchmaschinenbetreiber werden nun stärker in die Pflicht genommen.

Recht auf Vergessenwerden: Das BGH-Urteil

In dem einen Verfahren ging es um die Klage eines Geschäftsführers eines im Jahr 2011 finanziell ruinierten Wohlfahrtsverbandes mit über 500 Beschäftigten und mehr als 35.000 Mitgliedern. Damals wurde bekannt, dass der Verband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro aufwies. Zu jener Zeit meldete sich der Geschäftsführer krank. Diese Umstände erregten die mediale Aufmerksamkeit und führten zu Presseveröffentlichungen über den Regionalverband und dessen Geschäftsführer unter Nennung seines Vor- und Nachnamens sowie seiner Krankmeldung und Durchführung von Reha-Maßnahmen. Jahre später verlangte der Kläger von Google die Entfernung von Links, die bei einer gezielten Suche nach seinem Namen in den Suchergebnissen angezeigt werden und auf die betreffenden Berichte von Pressestellen hinführen.

Die BGH-Richter prüften, ob dem Geschäftsführer ein Löschungsanspruch gegen Google aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO zusteht. Zwar falle die Tätigkeit einer Suchmaschine, personenbezogene Inhalte von Dritten zu indexieren, zu speichern und den Nutzern in Form einer Suchergebnisliste zur Verfügung zu stellen, in den Anwendungsbereich der DSGVO. Denn diese Tätigkeiten seien eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO. Auch sei Google als Suchmaschinenbetreiber mit einer deutschen Niederlassung ein "Verantwortlicher" gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dennoch lehnte das oberste Zivilgericht aber einen Löschungsanspruch des Geschäftsführers ab.

Die Richter erklärten (Az: VI ZR 405/16 und VI ZR 476/18), die von Google vorgenommene Datenverarbeitung sei zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information gemäß Art. 17 Abs. 3 a) DSGVO erforderlich. Im Gegensatz zu den früheren Aussagen des EuGH-Urteils besteht nach Auffassung des BGH kein pauschaler Vorrang von Grundrechten des Betroffenen. Dies folge nicht nur aus Art. 17 Abs. 3 a DSGVO, sondern auch aus dem 4. Erwägungsgrund zur DSGVO, in dem es heißt, dass "das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht" ist.

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BGH-Urteil: Die Folgen für Suchmaschinenbetreiber

Die Richter betonten, dass ein Anspruch auf Löschung und Auslistung von Suchergebnissen ("Auslistungsanspruch") stets eine umfassende und gleichberechtigte Abwägung von Grundrechten und Interessen der an dem Streit (auch indirekt) Beteiligten erfordere. Durch eine Löschung von Suchergebnissen, die auf personenbezogene und ursprünglich rechtmäßige Inhalte etwa von Presseorganen hinführen, würden nämlich nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers nach Art. 16 Grundrechtecharta (GrCh) betroffen. Auch und vor allem das Informationsinteresse der Suchmaschinen-Nutzer und der breiten Öffentlichkeit sowie die Meinungsfreiheit der Presseagenturen gemäß Art. 11 GrCh würden durch eine Löschung von Verlinkungen beeinträchtigt werden.

Einem Suchmaschinenbetreiber dürfe aber nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletze. Diesen Grundrechten und Interessen räumt das Gericht in dem konkreten Fall mehr Gewicht ein als dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 7 und 8 GrCh. Da die Berichterstattung seinerzeit rechtmäßig war, müsse sich diese Rechtmäßigkeit auch auf die datenverarbeitende Tätigkeit des Suchdienstes in Form der Anzeige von Suchergebnissen erstrecken. Zudem können vergangene Ereignisse eine fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie etwa durch nachfolgende Geschehnisse eine neue Relevanz erhalten.

Außerdem komme es auch darauf an, ob die Privatsphäre des Betroffenen tangiert sei. Der Geschäftsführer des Verbands mit mehreren tausend Mitgliedern sei in den veröffentlichten Berichten lediglich in seiner beruflichen und nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Auch die Information über die pauschale Krankmeldung des Klägers ändere hieran nichts, da es sich hierbei nur um unspezifische Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO handele. Daher habe der Kläger die von Google angezeigten Verlinkungen auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors hinzunehmen.

Recht auf Vergessen: Die Folgen für Verbraucher

Verbraucher, die eine Löschung von personenbezogenen Verlinkungen begehren, müssen damit rechnen, dass deutsche Gerichte nicht nur ihre Interessen und Grundrechte gebührend würdigen werden. Jedes Gericht wird auch die Interessen und Grundrechte der von der Löschung betroffenen Stellen berücksichtigen. Diese sind zunächst primär die Suchmaschinenbetreiber.

Neu ist nun, dass auch die Grundrechte und Interessen weiterer Akteuere ausreichend zu würdigen sind. Dies sind die Inhalteanbieter, Nutzer und die breite Öffentlichkeit. Bei Streitigkeiten um die Löschung von aus der Vergangenheit herrührenden Verlinkungen wird es auch maßgeblich auf die Frage ankommen, ob und in welcher Stellung ein Betroffener im öffentlichen Leben in Erscheinung getreten ist. Das Recht auf Vergessenwerden wird nämlich dann geringer zu gewichten sein, wenn es um Daten über Personen in leitender Stellung einer großen und bekannten Organisation geht. Gleiches gilt aber auch für eine private Person, die die Öffentlichkeit regelrecht sucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt sowie dazu beiträgt, dass das Interesse an den früheren Berichten über seine Person reaktualisiert wird. Eine aussichtsreiche Chance auf ein Vergessen hat demnach nur diejenige Person, die auch tatsächlich vergessen werden will. Dem Schutzanspruch des Betroffenen kommt aber auch dann mehr Gewicht zu, wenn die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben des Betroffenen, etwa den häuslichen und familiären Lebensbereich, verletzt. Befassen sich verlinkte Berichte etwa nur mit dem Verhalten des Betroffenen in seiner Sozialsphäre, etwa im beruflichen oder sozialen Umfeld, kann wiederum der Zugänglichkeit dieser Informationen langfristig eher Gewicht zukommen. Es kommt stets auf die Konstellationen des einzelnen Falles an.

Recht auf Vergessenwerden: Der Clou des BGH-Urteils

Der Clou dieses Urteils besteht nun darin, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum "Recht auf Vergessenwerden" aufgibt, indem er einen überraschenden Richtungswechsel in der Behandlung von Suchmaschinen vornimmt. Noch vor Inkraftreten der DSGVO hatten die Karlsruher Richter die Suchmaschinenbetreiber privilegiert behandelt. Suchmaschinen wurden aufgrund ihrer elementaren Bedeutung für das Informationsinteresse der Gesellschaft geringere Prüfpflichten von Löschanfragen auferlegt. So musste ein Betreiber einer Suchmaschine nur bei einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung des Betroffenen tätig werden. Bei nicht klar identifizierten Rechtsverletzungen durften Suchmaschinen bisher schlicht auf die unklare Rechtslage hinweisen und den Löschantrag leicht ablehnen.

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Dieses Privileg wird den Suchdiensten nunmehr entzogen. Aufgrund der vom BGH vorgenommenen gleichberechtigten Grundrechtsabwägung müssen Google, Bing & Co. künftig eine umfangreiche und erschöpfende Prüfung des Löschungsbegehrens des Betroffenen durchführen. Wendet sich ein Verbraucher etwa nicht nur gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen, sondern auch gegen deren Wirkung aufgrund von nachteiligen Presseveröffentlichungen aus der Vergangenheit, müssen Suchdienste künftig auch diese verlinkten Inhalte überprüfen. Dabei haben sie umfassend zu untersuchen, ob die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit dieser Informationen noch gerechtfertigt ist. Im Ergebnis verstärkt der BGH mit seinem Urteil das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen und sorgt damit für eine "Waffengleichheit" zwischen Suchmaschinen und Betroffenen.

In dem zweiten Fall setzten sich die Kläger, die für mehrere Gesellschaften tätig waren, gegen die von Google in den Suchergebnissen verlinkten Berichte und veröffentlichten Fotos, sogenannte Thumbnails, aus dem Jahr 2015 zur Wehr (Az: VI ZR 476/18). Hierbei handelte es sich um Artikel einer Website eines US-amerikanischen Unternehmens, die sich kritisch mit dem Anlagemodell dieser Gesellschaften befasste. Google lehnte eine Auslistung der Suchergebnisse und Fotos mit der Begründung ab, den Wahrheitsgehalt dieser verlinkten Berichte nicht beurteilen zu können. So musste sich der BGH im Unterschied zum ersten Fall mit der Frage beschäftigen, wie mit Suchergebnissen umzugehen gehen ist, die auf Beiträge hinführen, deren Wahrheit der Betroffene jedoch verneint.

Die Karlsruher Richter setzten dieses Verfahren aus und legten dem EuGH die für den Fall entscheidenden Fragen zur Klärung vor. So sollen die Luxemburger Richter insbesondere die Frage beantworten, ob Betroffene durch eine einstweilige Verfügung zunächst die Frage der Wahrheit der verlinkten Beiträge klären müssen und wie mit Thumbnails umzugehen ist, die Suchmaschinen ohne inhaltlichen Bezug zum betreffenden Artikel anzeigen.

Recht auf Vergessen: Ein Ausblick

Der BGH gibt Betroffenen wertvolle Instrumente an die Hand, um unrechtmäßige und in der Vergangenheit liegende Daten im Internet entfernen zu lassen. Suchmaschinen werden somit künftig vermehrt in die Pflicht genommen. Dem Löschantrag eines Betroffenen wird dank des Urteils eine vollkommen neue Qualität beigemessen. Insoweit ist Betroffenen, die einen Löschantrag bei einem Suchmaschinenbetreiber stellen möchten, zu empfehlen, die monierten Ergebnislinks exakt zu bezeichnen und darzulegen, dass nicht nur die Suchanzeigen, sondern auch die verlinkten Berichte anderer Webseiten nachteilige Wirkungen auf die eigene Persönlichkeitsentfaltung haben. Wie zufriedenstellend die Suchdienste ihre neuen Pflichten umsetzen werden, bleibt abzuwarten. Eines ist jedoch gewiss: Der Anspruch auf Datenlöschung gemäß Art. 17 DSGVO kein stumpfes Schwert. (bw)