Einladungsmails sind unzulässig

BGH weist Facebook & Co. in die Schranken

15.01.2016
Es dürfte ein folgenreiches Urteil sein. Das höchste deutsche Zivilgericht erklärt den Versand von Einladungen in Online-Netzwerke ohne vorherige Zustimmung für unzulässig. Das gehört aber zum Kern vieler Geschäftsmodelle.

Im aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es zwar ganz konkret um Facebook, das Urteil aber dürfte Auswirkungen auf alle Online-Netzwerke und deren Geschäftsmodell haben. Denn der BGH hat hiermit den Versand von Einladungen in Online-Netzwerke per E-Mail empfindlich eingeschränkt. Das Problem: Bei den meisten Internet-Plattformen ist das bisher gängige Praxis.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil E-Mail-Einladungen zu Online-Netzwerken wie Facebook für unzulässig erklärt. Das könnte weitreichende Folgen haben.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil E-Mail-Einladungen zu Online-Netzwerken wie Facebook für unzulässig erklärt. Das könnte weitreichende Folgen haben.
Foto: Ahmad Faizal Yahya - shutterstock.com

Facebook vs. BGH: Der Fall

Auslöser des Rechtsstreits war der "Freundefinder" in seiner Version aus dem Jahr 2010. "Das Durchsuchen Deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, Deine Freunde bei Facebook zu finden", hieß es damals bei der Registrierung. Wer den Button "Freunde finden" anklickte, dem lieferte Facebook nicht nur eine Übersicht bereits registrierter "Freunde", sondern im zweiten Schritt auch eine Liste anderer Bekannter die nicht bei Facebook waren. Per Klick auf "Einladungen versenden" ging eine entsprechende E-Mail an diesen Verteiler. Für die Verbraucherzentralen ein klarer Fall von unzulässiger Werbung - denn die Empfänger hätten dem Erhalt nicht zugestimmt. Sie mahnten Facebook erst ab und klagten dann.

Das Unternehmen wehrte sich gegen diese Klage bis hinauf zum Bundesgerichtshof. Wenig überraschend - denn ein Online-Netzwerk fußt auf der Geschäftsidee, dass seine Nutzer weitere Menschen an Bord holen und die Plattform damit für neue Nutzer - und natürlich Anzeigenkunden - attraktiver machen. Nach eigener Interpretation bietet Facebook nur die technische Plattform dafür, dass seine Nutzer Kontakte knüpfen können. Wer Bekannte einlädt, tue das aus freien Stücken - so die Argumentation seitens Facebook.

Das Urteil des BGH: Begründung & Reaktionen

"Wir sind der Meinung, dass es eine Werbung von Facebook ist, für die Facebook auch verantwortlich ist", sagte der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenats bei der Urteilsverkündung. Dass die E-Mails einen privaten Absender haben, spielte für die Richter keine Rolle - stattdessen interessierten sie sich mehr für den Inhalt. Dieser sei von Facebook vorgegeben und werde damit wohl kaum als private Mitteilung wahrgenommen. Für den Versand stelle Facebook zudem den gesamten Mechanismus zur Verfügung, vom Nutzer werde er nur noch ausgelöst.

In einer ersten Reaktion weist Facebook darauf hin, dass der "Freundefinder" längst anders aussieht. Tatsächlich heißt die Funktion inzwischen eindeutiger "Lade deine Freunde ein". Den Import von E-Mail-Adressen gibt es noch. Allerdings muss der Nutzer jetzt die Personen auswählen, die er in das Netzwerk einladen möchte. Carola Elbrecht vom Bundesverband der Verbraucherzentralen hält es für möglich, dass diese Änderungen noch nicht ausreichen: "Gerade was das Versenden von Einladungs- und Erinnerungsmails an Nichtnutzer angeht, muss Facebook zusehen, dass das in Zukunft entsprechend der BGH-Rechtsprechung umgesetzt wird."

Die Folgen des Facebook-Urteils

Noch heißt es: "Nachdem Facebook deine Kontakte importiert hat, kannst du allen Freunden, die schon ein Facebook-Konto haben, eine Freundschaftsanfrage schicken oder eine Einladung an Freunde schicken, die noch nicht auf Facebook sind." Bei vielen anderen Anbietern - etwa Kurzmitteilungsdiensten - bekommt man Einladungen per E-Mail oder Benachrichtigung, wenn Bekannte dem Service beitreten. Auch in diesem Fall haben die Empfänger dem Erhalt solcher Nachrichten nicht zugestimmt - aber zuvor möglicherweise auch nichts von der Existenz des Dienstes vermutet.

Wenn man vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, scheint das zumindest bei E-Mails nicht relevant zu sein. Das Gericht zitiert aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dass eine "unzumutbare Belästigung" stets anzunehmen sei "bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt". (dpa/fm)