Filesharing in Internet-Tauschbörsen

BGH: Internet-Anschlussinhaber hat Mitteilungspflicht

03.04.2017
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Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

Werden Urheberrechtsverletzungen über einen Internetanschluss begangen, so ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Az.: I ZR 19/16).

Der Rechteinhaber an dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna verklagte den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro. Der Grund dafür war, dass entsprechende Musiktitel über besagten Internetanschluss im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden waren.

Filesharing-Aktivitäten, laufen in einem Familienverbund üblicherweise über einen gemeinsam genutzten Router.
Filesharing-Aktivitäten, laufen in einem Familienverbund üblicherweise über einen gemeinsam genutzten Router.
Foto: Spectral-Design - shutterstock.com

Der Anschlussinhaber bestritt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Er verwies darauf, seine bei ihm wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Der Anschlussinhaber erklärte, er wüsste, welches der Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu verweigerte er jedoch.

Die Entscheidung

In seiner Entscheidung hatte der BGH die Grundrechte beider Seiten abzuwägen. Zugunsten des Musikrechteinhabers sind unter anderem das Recht auf geistiges Eigentum. Und auf Seiten des Anschlussinhabers ist der Schutz der Familie zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. "Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will", so die Karlsruher Richter in ihrer Pressemitteilung vom 30. März 2017 (Nr. 46/2017).

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