Der Fall
Ein Verkäufer bot auf eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine Produktfälschung. Die für Herstellung und Vertrieb von Davidoff-Parfüms zuständige Lizenznehmerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Daraufhin wollte sie von der entsprechenden Bank Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers. Dabei berief sich die Lizenznehmerin auf den Auskunftsanspruch nach Markengesetz. Die Bank verweigerte die Auskunft allerdings aufgrund des Bankgeheimnisses.
Die Entscheidung
In einer Presseinformation (Nr. 178/2015) teilte der BGH jetzt mit: Der Lizenznehmerin steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zu. Das Markengesetz ist so auszulegen, dass eine Bank nicht die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten. (bw)