Bundesarbeitsgericht sorgt für Klarheit

Bei Dienstwagenklausel genau hinschauen

16.05.2014
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Christian Salzbrunn nimmt zur Frage der Privatnutzung eines Firmenwagens über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus Stellung.
Wenn ein Dienstwagen privat genutzt werden darf, ist das Bestandteil des Gehalts.
Wenn ein Dienstwagen privat genutzt werden darf, ist das Bestandteil des Gehalts.
Foto: SibylleMohn, Fotolia.com

Viele Arbeitnehmer dürfen die ihnen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstfahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzen. Diese private Nutzungsmöglichkeit ist damit geldwerter Vorteil ein Bestandteil des vom Arbeitgeber zu zahlenden Gehalts. Verlangt nun ein Arbeitgeber bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Dienstfahrzeugs, greift er damit grundsätzlich einseitig in das bestehende Gehaltsgefüge ein.

Es dürfte daher nachvollziehbar sein, dass solche Sachverhalte auch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, weil sich viele Arbeitnehmer gegen einen Nutzungsentzug und die damit verbundene Gehaltsreduzierung zur Wehr setzen.

Bislang lag keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage vor, inwieweit ein Arbeitgeber berechtigt ist, einem Arbeitnehmer den Dienstwagen zu entziehen und damit die weitere private Nutzung zu unterbinden, wenn der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum erkrankt ist. Denn in Zeiten der Arbeitunfähigkeit nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) keinen Lohn mehr. Wenn also die Dienstwagengewährung Teil des zu vergütenden Lohns ist, entsteht die berechtigte Frage, inwieweit noch ein Fortbestand des privaten Nutzungsrechts bestehen kann.

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 14.12.2010 für höchstrichterliche Klarheit gesorgt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der als Bauleiter angestellte Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Im Jahr 2008 erkrankte der Kläger und war dann mehr als neun Monate bis zum 17.12.2008 arbeitsunfähig. Der Entgeltfortzahlungszeitraum endete jedoch schon zum 13.04.2008.

Wegen des Ablaufs des Leasingvertrags forderte der Arbeitgeber das Fahrzeug zum 13.11.2008 heraus. Der Kläger kam dieser Aufforderung des Arbeitgebers nach, behielt sich sogleich jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, da er bis zur Wiederaufnahme der Arbeit keinen neuen Dienstwagen mehr erhalten sollte. Die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte am 18.12.2008 und der Kläger bekam einen neuen Dienstwagen.

Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz

Vor dem Arbeitsgericht machte der Kläger gegen seinen Arbeitgeber sodann einen Schadensersatzanspruch in einer Höhe von 327,60 Euro geltend, begründet mit der fehlenden Nutzungsüberlassung in der Zeit vom 13.11. bis zum 15.12.2008. Er war der Auffassung, dass ihm auch nach dem Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf eine private Nutzung eines Dienstwagens zustand.

Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen, auch vor dem BAG blieb der Kläger erfolglos. Die BAG-Richter betonten, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der Nutzungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer nur dann zustehen kann, wenn der Arbeitgeber ihm den Dienstwagen vertragswidrig entzieht.

Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 275 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1. S. 1, § 283 S. 1 BGB. Von einem vertragswidrigen Nutzungsentzug könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Da die Gebrauchsüberlassung eines PKWs zur privaten Nutzung als zusätzliche Gegenleistung einen Teil der laufenden Arbeitsvergütung darstelle, könne sie nur so lange geschuldet sein, wie der Arbeitgeber auch Arbeitsentgelt schuldet.

Eine Fortgewährung der Nutzungsbefugnis könne im Krankheitsfall, währenddessen der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, allenfalls im Rahmen des Entgeltfortzahlungsanspruchs geltend gemacht werden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen nach Ablauf der sechswöchigen Frist aber keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, könne ein Arbeitnehmer daher auch keinen Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung mehr haben. Damit endete im vorliegenden Fall dieser Anspruch bereits am 13.04.2008 (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09).

Die zuvor beschriebene Rechtsfrage war im juristischen Schrifttum bislang umstritten. Von daher ist das Urteil des BAG zu begrüßen, da es nun Rechtssicherheit in dieser Frage gebracht hat. Gleichwohl bietet es sich für Arbeitgeber an, ihre Dienstwagenregelungen darauf hin zu überprüfen und zur künftigen Streitvermeidung einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitgeber nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes bis zu der Wiederaufnahme der Arbeit berechtigt ist, den Dienstwagen vom Arbeitnehmer herauszuverlangen.

Herausgabe und Entschädigung für Nutzungsausfall

Gibt der Arbeitnehmer den Dienstwagen dementgegen nicht heraus, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe (ggf. auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens) klagen und Schadensersatzansprüche als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum der Vorenthaltung geltend machen.

Arbeitnehmer, die aufgrund des gewährten Dienstwagens kein weiteres privates Fahrzeug mehr zur Verfügung haben und auch im Krankheitsfall weiterhin auf den Dienstwagen angewiesen sind, sollten dagegen überlegen, mit ihrem Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, nach der sie auch in einem lang andauernden Krankheitsfall berechtigt sind, das Fahrzeug über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus privat zu nutzen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de