Urteile aus dem Arbeitsrecht

Bagatelldelikte am Arbeitsplatz

29.10.2014
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ist Rechtsanwalt in Bochum. Er ist zudem als Rechtsexperte für die ARAG SE tätig.
Dürfen private Angelegenheiten am Arbeitsplatz verrichtet werden? Wir präsentieren Ihnen fünf Bagatelldelikte und die jeweilige Rechtsprechung.

Arbeitgeber lassen es durchaus zu, dass die Mitarbeiter auch private Angelegenheiten während der Arbeitszeit regeln – sie müssen es mitunter jedoch nicht. Fünf Fälle und die dazu passende Rechtslage.

1. Private E-Mails aus dem Büro

Ob private E-Mails am Arbeitsplatz erlaubt sind, hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise den Betriebsvereinbarungen ab. Ist hierin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben.

Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten, wie ein konkreter Fall zeigt: Hier hatte die Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt.

Die Richter konnten in diesem Fall keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (AG FaM, 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.

Sind private E-Mails grundsätzlich erlaubt, besteht jedoch die Einschränkung, dass private Zeilen in den Pausen geschrieben werden müssen. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an. Grundsätzlich sind in diesem Fall offene Gespräche mit dem Vorgesetzten ratsam.

2. Private Telefonate am Arbeitsplatz

Bei Telefonaten am Arbeitsplatz ist es ratsam, sich kurz zu fassen: Ausgelassene Telefonate können zu einer Abmahnung führen.
Bei Telefonaten am Arbeitsplatz ist es ratsam, sich kurz zu fassen: Ausgelassene Telefonate können zu einer Abmahnung führen.
Foto: Volker Witt - Fotolia.com

Grundsätzlich sind private Telefonate am Arbeitsplatz erlaubt, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Es ist allerdings ratsam, sich kurz zu fassen: Ausgelassene Telefonate können zu einer Abmahnung führen. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine Kündigung sein (BAG 2 AZR 147/03).

3. Private Kopien

Bei privaten Kopien handelt sich um ein sogenanntes Vermögensdelikt. Streng genommen kostet der Weg zum Kopierer auch Arbeitszeit. Kopiergeräte dokumentieren übrigens mittlerweile jede Kopie. In einem konkreten Fall wurde einem Arbeitnehmer sogar gekündigt, nachdem er trotz ausdrücklichen Verbotes und mehrerer Abmahnungen weiterhin private Kopien im Büro anfertigte (Arbeitsgericht Berlin, 12 Ca 3/80).

In diesem Zusammenhang muss auch auf die milde Rechtsprechung im Fall von Barbara Emmely hingewiesen werden: Sie sollte ihren Job an der Kasse verlieren, weil sie zwei Getränkebons im Wert von 1,30 Euro eingelöst hatte, die nicht ihr gehörten. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass nicht jeder vorsätzliche Verstoß gegen die Vertragspflichten, der sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richtet, eine fristlose Kündigung rechtfertigt (BAG 2 AZR 541/09).

4. Arztbesuch während der Arbeitszeit

Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Vorgesetzte eine Fürsorgepflicht. Er darf demnach einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss dann allerdings grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen.

Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass es Regelungen im Arbeitsvertrag geben kann, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehrt.

5. Handys im Büro aufladen

Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Vorgesetzte die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich rechtswidrige und unwirksame – Kündigung zurück, und das Gericht musste diesen Fall nicht endgültig entscheiden. Doch er zeigt, welche Brisanz derartige Bagatelldelikte annehmen können.