Rundfunkbeitrag

Alles, was Sie wissen müssen

16.10.2022
Von 
Steffen Zellfelder ist freier Diplom-Journalist (FH) aus Bonn. Als Experte für Trends und Themen aus den Bereichen Software, Internet und Zukunftstechnologie konzentriert er sich auf die Schnittstelle zwischen Mensch und IT.
Der Rundfunkbeitrag ist umstritten, aber für viele unvermeidbar. Wer sich befreien kann, wohin die Beiträge fließen und was auf Zahlungsverweigerer zukommt, lesen Sie hier.
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Rund 8,4 Milliarden Euro haben die öffentlich-rechtlichen Sender in 2021 durch die Rundfunkgebühr eingenommen. Das entspricht fast dem dreifachen Militärbudget Österreichs (3,2 Mrd. Euro). Bis die Gebühren hierzulande mit dem Panzer eingetrieben werden, ist es aber hoffentlich noch eine Weile hin.

Weil der Rundfunkbeitrag fast jeden betrifft und sich mit 220,32 Euro pro Jahr durchaus bemerkbar macht, beantworten wir hier die wichtigsten Fragen: Wer muss zahlen, wie kann man sich befreien und was machen die Sender eigentlich mit dem ganzen Geld? Auch auf die Kritik am Gebührenmodell gehen wir ein. Unser FAQ hat alle Antworten zum Rundfunkbeitrag.

Wer muss zahlen?

Fast jeder. Früher musste noch nachgewiesen werden, dass Bürger der Bundesrepublik mindestens ein Empfangsgerät besitzen, um das Angebot der Öffentlich-Rechtlichen wahrnehmen zu können. Seit 2013 zahlt aber jeder Haushalt, die Wahrnehmung des Angebotes wird insofern unterstellt. Dabei ist es aber egal, wie viele Menschen in einem Haushalt wohnen - es fällt pauschal eine Gebühr von 18,36 € pro Monat an.

Eine Ausnahme sind beispielsweise Zimmer in Stu­dierenden­wohn­heimen, die von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur ab­gehen. Dort ist der Rund­funk­beitrag je Wohneinheit zu zahlen. Wenn mehrere Zimmer jedoch "durch eine eigene Wohnungs­tür von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur oder Treppen­haus abge­trennt sind und wie eine WG ge­staltet oder ge­nutzt werden", muss wiederum nur eine Person zahlen und die Kosten können geteilt werden. Ob Küchen oder Bäder gemeinsam genutzt werden, ist dabei irrelevant.

Welche Bezahlmöglichkeiten gibt es?

Den Rundfunkbeitrag können Sie vierteljährlich (55,08 Euro) oder halbjährlich (110,16 Euro) bezahlen. Auch eine jährliche Begleichung (220,32 Euro) ist gestattet. Per SEPA-Lastschrift geht das automatisch, manuelle Überweisungen sind ebenfalls möglich, solange diese fristgerecht erfolgen.

Dabei ist der Beitrag "grundsätzlich bargeldlos zu bezahlen", wie es beim Beitragsservice heißt. Man hat aber offenbar auch an jene gedacht, die kein Bankkonto haben: Ihnen wird eine Bareinzahlung an einem Kreditinstitut nahegelegt: Zum Preis von 5 bis 15 Euro.

Was passiert, wenn man die Zahlung verweigert?

Früher war die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) dafür verantwortlich, die Rundfunkgebühr einzutreiben. Mit den Geldern wurden damals auch manche skurrilen Werbespots finanziert.

2013 hat man die Stelle umbenannt, sie heißt jetzt "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Inwiefern Beitragsforderungen einen Service darstellen, erschließt sich Kritikern aber bis heute nicht.

Dafür ist klar geregelt, was Zahlungsverweigerer erwartet. Wer einmal vergisst, seine Rechnung fristgerecht zu überweisen, der kommt mit einem Säumniszuschlag davon. Der beträgt rund ein Prozent des ausstehenden Betrages, mindestens aber acht Euro. Allerdings erhebt der Beitragsservice diesen Säumniszuschlag noch nicht bei der ersten Mahnung.

Wer sich dann immer noch weigert, findet nach Ablauf von vier Wochen einen Festsetzungsbescheid in seinem Briefkasten. Der ermöglicht es dem Beitragsservice, in späteren Schritten eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. In dem Bescheid werden alle offenen Summen mitsamt Zuschlägen noch einmal aufgelistet. Besonders freundlich klingt das Schreiben jetzt schon nicht mehr.

Bleiben nun weiterhin die Zahlungen aus und legen Beitragsschuldner keinen Widerspruch ein, wird es ernst - und teuer. Konto- oder Lohnpfändungen stehen jetzt an und man kann mit einem Besuch des Gerichtsvollziehers rechnen. Auch Sozialleistungen oder Lebensversicherungen nehmen die Geldeintreiber nun ins Visier. Dazu kommen mögliche Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeld bis 1.000 Euro.

Wer jetzt noch weiter eskaliert, indem er seinen Rundfunkbeitrag nicht bezahlt, dem droht Beugehaft. Der Beitragsservice sieht sich dafür aber nicht verantwortlich: Solche "harten Maßnahmen" würden schließlich von den Gerichtsvollziehern vorgenommen und nicht vom Beitragsservice selbst, erklärte Geschäftsführer Stefan Wolf der BILD.

Immerhin 1,11 Millionen Vollstreckungsersuche hat der Beitragsservice laut Jahresbericht allein in 2021 an örtliche Vollstreckungsorgane weitergegeben. Sich mit der Einrichtung anzulegen, ist also keine gute Idee, daran sind auch schon manche gescheitert. Im vergangenen Jahr wurde ein hartgesottener Gebühren-Verweigerer erst nach 181 Tagen im Gefängnis wieder auf freien Fuß gesetzt. Der Mann schuldete dem "Service" rund 650 Euro.

Ausnahmen: Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen?

Es gibt einige Möglichkeiten, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen. Solche Ausnahmen sind aber klar definiert und müssen mit behördlichen Nachweisen belegt werden. Eine Befreiung ist möglich, wenn Personen eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:

  • Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld (ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch II) (Be­freiungs­grund 403)

  • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (§§ 27a oder 27d) - (Befreiungs­grund 401)

  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) - (Befreiungs­grund 402)

  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen. (Befreiungsgründe 405 a, b, c)

  • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz. (Befreiungs­grund 404)

  • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) (Befreiungs­grund 410)

  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften (Landespflegegeldgesetze) (Befreiungs­grund 407)

  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG. (Befreiungsgrund 407)

  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz (§ 267 Abs. 1) (Befreiungs­grund 408)

Befreien lassen können sich zusätzlich:

  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) (Befreiungsgrund 408)

  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungs­gewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) (Befreiungsgrund 409)

Außerdem gibt es ein paar Härtefallregeln, die eine Befreiung vom Beitrag möglich machen:

  • Wer keine der oben genannten Sozialleistungen bezieht, dessen Einkommen den sozialen Bedarf aber "um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages" (18,36 Euro) übersteigt. Wer also durch eigene Arbeit kaum mehr verdient, als ihm durch Sozialleistungen zustünde, kann einen Befreiungsantrag stellen.

  • Wer auf die oben genannten Sozialleistungen verzichtet, obwohl ein entsprechender Antrag gebilligt wurde.

  • Studierende, die beispielsweise im Zweitstudium kein BAföG mehr erhalten.

Die Dauer einer Befreiung richtet sich dann nach der Gültig­keits­dauer der behördlichen Bescheide. Sind die un­befristet, gilt die Be­freiung für drei Jahre. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 25. Lebensjahr sind bei solchen Befreiungen mit eingeschlossen.

Wie kann man eine Befreiung beantragen?

Ein Antrag zur Befreiung kann online abgerufen werden. Das Dokument muss man ausfüllen, ausdrucken und mit allen dazugehörigen Unterlagen an den Beitragsservice schicken.

Kann man Befreiungen auch rückwirkend beantragen?

Ja, das geht. Erbringt man gegenüber dem Beitragsservice den Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung (etwa durch den Bezug von BAföG) bereits in der Vergangenheit vorlagen, ist eine rückwirkende Befreiung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich.

Ist man auch für Zweitwohnungen zahlungspflichtig?

Nicht mehr. Die Beitragspflicht für privat genutzte Zweitwohnungen hat das Bundesverfassungsgericht Mitte 2018 gestrichen.

Woher weiß der Beitragsservice überhaupt, wo jemand wohnt?

Diese Daten erhalten die jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalten von den Meldebehörden. Dabei werden Name, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift sowie der Tag des Einzuges in die Wohnung automatisch übermittelt. Widerspruch ist nicht möglich. Es besteht darüber hinaus auch eine Anzeigepflicht der Wohnungsinhaber gegenüber den Landesrundfunkanstalten.

Was machen die Sender mit den Rundfunkgebühren?

Die Rundfunkgebühren werden auf die öffentlich-rechtlichen Sender und auf die Landesmedienanstalten verteilt. Die Gesamt­erträge gehen an­teilig an das Deutsch­land­radio, das ZDF und die Landes­rund­funk­anstalten der ARD. Die monatlichen 18,36 Euro verteilen sich dabei wie folgt:

  • ARD: 12,78 Euro

  • ZDF: 4,69 Euro

  • Deutschlandradio: 0,54 Euro

  • Landesmedienanstalten: 0,35 Euro

Insgesamt stehen aus den jährlichen Rundfunkbeiträgen aktuell 8,4 Milliarden Euro zur Verfügung. Damit kaufen die Sender Übertragungsrechte für Sportsendungen, Filme und Serien, stellen eigene Produktionen an und finanzieren Gehälter. Doch Bildungsauftrag hin oder her: Nachrichten, Reportagen oder Dokus erhalten meist wesentlich geringere Mittel, als Unterhaltungsprogramme.

Besonders im ZDF, bei dem jährlich rund 100 Krimis, Komödien und Romanzen laufen, kann man das gut sehen. Für Unterhaltungsfilme, Shows und Serien gibt der Sender in 2022 rund 556 Millionen Euro aus. So sieht es der Programmleistungsplan vor. Im Transparenzportal des ZDF kann das jeder nachschlagen. Zum Vergleich: Für Dokumentationen, Reportagen und Nachrichten sind im gleichen Zeitraum insgesamt nur 77 Millionen Euro vorgesehen.

Wie die ARD mit ihrem Löwenanteil des Beitrages umgeht, erklärt der Sender auf einer eigenen Webseite. Klickt man sich dort zu den Minutenpreisen durch, zeigen sich für die Sendungen "Tatort" und "Polizeiruf 110" durchschnittliche Kosten von 18.500 Euro pro Sendeminute. Für Tagesschau, Tagesthemen und Nachtmagazin gibt die ARD deutlich geringere Kosten von 1.844 Euro pro Minute an.

Auch teils üppige Gehälter und mitunter umstrittene Pensionen werden aus dem Geldtopf des Beitragsservice finanziert. Top-Intendanten wie Tom Buhrow oder Ulrich Wilhelm erhielten im Jahr 2019 Jahresgehälter von rund 400.000 Euro. Auch "normale" Redakteure können gut verdienen, sie beziehen bis zu 10.000 Euro im Monat. Sachbearbeiter können bis zu 6.000 Euro monatlich erhalten.

Auch Altersbezügen machen sich im Budget deutlich bemerkbar. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt für den Zeitraum von 2021 bis 2024 einen Aufwand von etwa 2,5 Milliarden Euro für die betriebliche Altersvorsorge fest. Damit geht fast ein ganzer Monatssatz der Rundfunkgebühren für Pensionen drauf. Solche betrieblichen Renten werden zusätzlich zur gesetzlichen Rente ausgezahlt.

Laut FAZ soll es schon vorgekommen sein, dass Pensionäre bei den Öffentlich-Rechtlichen im Ruhestand mehr verdient haben, als in ihrer aktiven Zeit. Allein die ARD hält rund 7 Milliarden Euro für künftige Rentenansprüche zurück. Selbst die umstrittenen Ex-Intendantin Patricia Schlesinger hat noch Pensionsansprüche von rund 15.000 Euro pro Monat.

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Auch dem Beitragsservice stehen einige Mittel zur Verfügung. Wie die Gelder mit Blick auf Gehälter, Mieten oder auch Fremdleistungen verteilt werden, steht im aktuellen Jahresbericht. In 2021 sind dort Kosten in Höhe von 172.750.259,99 Euro angefallen. Das entspricht 2,05 Prozent der Gesamteinnahmen.

Wann endet meine Beitragspflicht?

Wenn einer der folgenden Umstände eintritt:

  • Todesfall: Legen Angehörige eine Sterbeurkunde vor, werden Sie schließlich von Ihrer Gebührenpflicht befreit.

  • Beziehen einer gemeinsamen Wohnung mit anderen Beitragspflichtigen: Jetzt kann die Gebühr gemeinschaftlich geteilt werden.

  • Verlassen der Bundesrepublik: Sie gehen dauerhaft ins Ausland und haben in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.

  • Aufgabe der Wohnung. (Muss mit meldeamtlicher Bescheinigung belegt werden.)

  • Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung.

Welche Kritik gibt es am Rundfunkbeitrag?

Jede Menge. Um den Rundfunkbeitrag wird in Deutschland immer wieder heftig gestritten. Nicht zuletzt, weil die Gebühr den öffentlich-rechtlichen Sendern eine regelrechte Geldschwemme beschert und damit üppige Pensionen und eine außerordentlich breite Senderlandschaft finanziert werden. Dabei greifen bildungsfremde Unterhaltungssendungen oft einen großen Teil der Pflichtgebühren ab. Auch der Skandal um Gebührenverschwendung unter der ehemaligen ARD-Chefin und RBB-Intendantin Patricia Schlesinger hat Kritikern viel Munition gegeben.

Dabei ist die Idee der Öffentlich-Rechtlichen an sich nicht schlecht: Rundfunkanstalten sollen möglichst viele Bürger mit "Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung" versorgen - und das unabhängig. Die Kritik daran hat aber auch Substanz: Anders als es die Reihenfolge der Nennung nahelegt, übersteigen die Ausgaben für Unterhaltungsprogramme jene für Bildungs- oder Nachrichtensendungen deutlich. Zudem haben die Sender gar keine Kunden, unterhalten dafür aber jede Menge Mitarbeiter und die Gebühren werden über drakonische Verfahren eingetrieben.

Auch als sozial unfair wird das System immer wieder gegängelt. Denn während sich Geringverdienende oder Empfänger staatlicher Leistungen zwar mit einigem Aufwand von der Gebührenpflicht befreien können, zahlen alle anderen die gleiche Summe: Vom Mindestlohn-Empfänger bis zum Top-Manager.

Dazu kommen verschiedene rechtliche Bedenken. Ein vom Handelsverband Deutschland (HDE) aufgegebenes Rechtsgutachten hatte das Gebührensystem in der Vergangenheit bereits als verfassungswidrig eingestuft. Oft wird auch eine zu große staatsnähe der Sender kritisiert. Das stimmt nachdenklich, bleibt vorerst aber folgenlos. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt sich immer wieder hinter das umstrittene Gebührenmodell.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den sozialen Aspekt der Gebühren, denn sie werden ja unabhängig von der Höhe des Einkommens erhoben. Vielen erscheint eine rein staatliche Finanzierung naheliegender, weil der Staatshaushalt über gestaffelte Steuereinnahmen ja mehr oder wenig sozialverträglich zusammenkommt. Ein steuerfinanziertes System wäre für die Öffentlich-Rechtlichen aber wohl keine gute Nachricht: Denn müsste der Staat plötzlich für die Milliardensummen aufkommen, könnte der zuständige Finanzminister schnell über Budgetkürzungen nachdenken.

Solche Möglichkeit haben Bürger aber nicht: Egal wie hoch die Beiträge klettern, die Rechnungen des Beitragsservice müssen beglichen werden, sonst droht am Ende Beugehaft. Dass es auch anders ginge, hat Frankreich kürzlich vorgemacht . Ob man sich in Deutschland am Nachbar aber ein Beispiel nimmt, bleibt abzuwarten.

(PC-Welt)