Honorarvertrag

7 Tipps für Freiberufler

29.11.2023
Von 
Thomas Maas ist Geschäftsführer der offenen Projektplattform freelancermap und Herausgeber der repräsentativen Marktstudie Freelancer-Kompass, die jährlich relevante Entwicklungen des freien Projektgeschäfts der IT- und Engineering-Branche abbildet.
Bei Honorarverträgen sollten Freiberufler verschiedene Aspekte beachten, etwa Vertragsform, Scheinselbständigkeit oder Kündigung. Das müssen Sie wissen.
Freelancer sollten sich vor Vertragsabschluss inhaltlich sehr genau mit den zu regelnden Details ihrer Honorarverträge beschäftigen - gegebenfalls mit Hilfe eines Fachanwalts.
Freelancer sollten sich vor Vertragsabschluss inhaltlich sehr genau mit den zu regelnden Details ihrer Honorarverträge beschäftigen - gegebenfalls mit Hilfe eines Fachanwalts.
Foto: luchschenF - shutterstock.com

Als Freelancer zu arbeiten, reizt viele. Sein eigener Chef zu sein und absolute Freiheit zu genießen, ist der meistgenannte Grund für diesen Karriereschritt. Dennoch kommen mit der Selbstständigkeit auch Herausforderungen und Sorgen hinzu. Das Thema Honorarvertrag ist für viele zum Beispiel immer noch schwer durchschaubar. Bei der Gestaltung und Umsetzung sollte deshalb große Sorgfalt an den Tag gelegt werden.

Honorarverträge für Freiberufler: Darauf kommt es an

Folgende sieben Punkte sollten Freelancer bei der Erstellung eines Honorarvertrages unbedingt beachten:

1. Vertragsformen

Der Honorarvertrag, auch "Vertrag über die freie Mitarbeit" genannt, kann in Form eines Dienst- oder Werkvertrages ausgestellt werden. Im Falle eines Werkvertrags steht das Arbeitsergebnis beziehungsweise der Arbeitserfolg im Fokus. Bei einem Dienstvertrag ist der freie Mitarbeiter dem Auftraggeber jedoch nur die Arbeitsleistung schuldig. Im Allgemeinen regelt der Honorarvertrag die Höhe der Vergütung eines Freiberuflers und die Vereinbarung in Form von Leistung und Gegenleistung.

2. Scheinselbständigkeit minimieren

Das größte Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer ist die Scheinselbstständigkeit. Sollte eine solche vorliegen, kann dies für beide Vertragsparteien erhebliche finanzielle Konsequenzen zur Folge haben. Der Freiberufler sollte in der Regel in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zu dem Vertragspartner stehen. Im besten Fall ist er weder an Weisungen des Auftraggebers gebunden noch wirtschaftlich oder sozial von demselben abhängig. Allgemeingültige arbeitsrechtliche Bestimmungen wie festgelegte Arbeitszeiten oder Urlaubsanspruch dürfen hier keine Anwendung finden. Wichtig ist bei dieser Vertragsform, dass die zu erbringenden Leistungen im Honorarvertrag detailliert beschrieben sind. In Hinblick auf Scheinselbstständigkeit kann der Status als Freiberufler aberkannt werden und können hohe Kosten in Form von Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge entstehen.

3. Spezifische Honorarordnung

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es gewisse Verordnungsgrundlagen. Beispielsweise regelt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Vergütung der Leistungen von Projekten des Bauwesens. Abweichungen von dieser Vergütungsgrundlage sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Die HOAI soll den Auftragnehmern Mindest- und Höchsthonorarsätze und den Bauherren die Qualität der Arbeitsleistung sichern. Für freie Experten aus den Bereichen Informatik, Maschinen- und Anlagenbau, Verfahrens-, Elektro- und Prozesstechnik gibt es bisher keine verpflichtenden Regelungen.

4. Anspruch auf Arbeitslosengeld

Honorarkräfte, die als freie Mitarbeiter tätig sind, müssen sich für gewöhnlich selbst um Versicherungen kümmern. So sind Freelancer nicht automatisch vor Arbeitslosigkeit geschützt. Insbesondere im Rahmen der Corona-Pandemie ging es finanziell bei vielen Freiberuflern bergab. Mehrere Hunderttausende Selbstständige mussten aus diesem Grund Leistungen der Grundsicherung vom Staat beantragen.

Die Voraussetzung für den Anspruch auf gesetzliches Arbeitslosengeld besteht darin, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 30 Monate versicherungspflichtig angestellt war. Ausschlaggebend ist kein zusammenhängender Zeitraum, da einzelne Beschäftigungsabschnitte zusammengezählt werden können. Um im erneuten Ernstfall abgesichert zu sein, wird empfohlen, sich freiwillig zu versichern. Durch Sonderregelungen sollen aktuell Selbstständige in Bezug auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung entlastet werden.

5. Steuerpflicht beim Honorarvertrag

Für den Freelancer gilt die Einkommensteuerpflicht genauso wie für alle Festangestellten. Der Grundfreibetrag beziffert sich aktuell bei beiden Arbeitsverhältnissen auf 10.908 Euro im Jahr. Bei freiberuflich Tätigen unterscheidet sich die Umsatzsteuer durch die sogenannte Vorsteuer. Diese besteht aus der Mehrwertsteuer, die Freiberuflern beispielsweise bei dem Erwerb von Lieferungen oder Arbeitsmitteln in Rechnung gestellt wird. Diese Beträge können anschließend vom Finanzamt zurückgefordert werden. Der Restbetrag ergibt die tatsächliche Abgabe der Umsatzsteuer.

Viele Freiberufler starten zunächst als Kleinunternehmer und können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Wenn die Einkünfte sich im vorangegangenen Kalenderjahr maximal auf 22.000 belaufen haben und die Einnahmen im laufenden Jahr nicht die Umsatzgrenze von 50.000 Euro überschreiten (Stand 2023), muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Sobald Freiberufler diese Grenze überschreiten, verlieren sie den Status als Kleinunternehmer. Wichtig zu wissen ist, dass die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Vorsteuer bereits zurückerstattet wurde.

6. Kündigung des Honorarvertrages

Eine Beendigung des Honorarvertrages erfolgt in den meistens Fällen ordentlich. Hierbei kommt es im nächsten Schritt auf die Kündigungsfrist an. Das Arbeitsverhältnis endet bei einem befristeten Vertrag nach der vereinbarten Zeitspanne. Ist keine Frist im Vorhinein festgelegt worden, kann eine Kündigung nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen erfolgen. In der Regel orientiert sich die Kündigungsfrist an der Vergütung. Das heißt je nachdem, ob die Leistung nach Tagen oder Wochen bemessen wird. Unter bestimmten Umständen kann einer der Vertragsparteien den Honorarvertrag jedoch auch außerordentlich aufheben.

7. Unterstützende Beratung

Hat ein Freiberufler einen Honorarvertrag selbst aufgesetzt oder bekommt ihn von seinem Auftraggeber vorgelegt, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt heranzuziehen. Alternativ kann aber auch auf verschiedenen Webseiten ein Vertragsmuster heruntergeladen werden, das von einem Anwalt erstellt und rechtlich gecheckt wurde. Bei Letzterem sollte der Freiberufler den Vertrag gegebenenfalls auf Anpassungen und Ergänzungen je nach Vertragsbestimmungen prüfen. (hk)