Private Fahrten mit dem Dienstwagen
Richter bestätigen 1-Prozent-Regel
Datum:17.04.2013
Autor(en):Werner Kurzlechner
Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ein-Prozent-Regel zur Besteuerung
privater Fahrten mit dem Dienstwagen. Werner Kurzlechner schildert das Urteil.Die Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen1 gehorcht keiner lebensweltlichen Logik: Eine Anpassung oder Veränderung der Bezugsgröße
Bruttolistenneupreis scheint dem Grunde nach angemessen. Dennoch hat der Bundesfinanzhof
(BFH) die Regelung in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt. Erneut stellen die
Richter in der Entscheidung mit Aktenzeichen VI R 51/11 klar, dass es gegen die Ein-Prozent-Praxis
in ihrer aktuellen Gestalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gibt.
814 Euro monatliche Steuer
Foto: Visions-AD - Fotolia.com
Die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung2 ist bekanntlich steuerrechtlich als Arbeitslohn zu werten. Zur Bestimmung dieses
geldwerten Vorteils kann entweder ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem die durch
private Fahrten verursachten Kosten festgehalten werden. Oder aber der Arbeitslohn
wird pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises bewertet – so unbefriedigend
einem das auch erscheinen mag.
Im Entscheidungsfall argumentierte der Kläger, dass problemlos mit der Realität entsprechenden Größen statt des virtuellen Bruttolistenneupreises gerechnet werden könne. Der Mann hatte 3 Jahre lang einen Gebrauchtwagen mit 58.000 gefahrenen Kilometern privat nutzen können. Sein Arbeitgeber hatte das Auto bei einem Wert von 32.000 Euro geleast. Das Finanzamt setzte die Steuer auf nach gültiger Praxis vollkommen korrekte 814 Euro monatlich an, denn der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro.
[Hinweis auf Bildergalerie: ] gal1
Der Kläger argumentierte, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis,
sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge
kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen
Gründen einen Abschlag vorsehen. Mit dieser Argumentationslinie hatte der Kläger aber
weder vor dem Finanzgericht Erfolg noch mit seiner Revision beim BFH.
Willkürliche Typisierung
Zum Verständnis der rechtlichen Lage ist momentan entscheidend, dass die Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Bedenken im Detail vernachlässigbar erscheint. Die Ein-Prozent-Regelung fällt in die Rubrik der im Kern tatsächlich willkürlichen, aber gängigen Typisierungen und Pauschalierungen, die den Steuerbehörden die Arbeit erleichtern. Der BFH hat erst kürzlich in einem anderen Urteil zur Besteuerung von Firmenfeiern durchblicken lassen, dass er diese Richtwerte manchmal äußerst kritisch sieht und Anpassungen für wünschenswert hält.
Selbst in solchen Fällen passiert im Grunde nicht mehr, als dass die Richter ihre
Sicht der Dinge letztlich folgenlos feststellen oder Drohkulissen aufbauen. Bei der
Ein-Prozent-Regelung sind derartige Überlegungen aber im Grunde irrelevant, weil die
verfassungsrechtlichen Bedenken3 schon auf einer früheren Stufe hinfällig erscheinen.
Der Pferdefuß aus Sicht der Kritiker ist nämlich die zeitraubende, aber jedem freistehende
Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Aus Sicht des BFH ist ein Abschlag auf den
Bruttolistenneupreis aus welchen Gründen auch immer schon deshalb verfassungsrechtlich
nicht geboten, weil eine unter Umständen unangemessen hohe Besteuerung durch das Führen
eines Fahrtenbuches vermieden werden könnte.
„Die Ein-Prozent-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“, heißt es dazu im Urteil.
Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Zweck, den Nutzungsvorteil insgesamt zu erfassen, verfassungskonform nur dadurch entspricht, dass er als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Neuanschaffungskosten statt des Bruttolistenneupreises wählt. „Die Einschätzung der Kläger, dass der tatsächliche Kaufpreis aus der Buchführung jedenfalls genauso leicht zu ermitteln sei wie die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, ändert daran nichts“, so der BFH weiter.
BFH argumentiert mit übernommenenen Zusatzkosten
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der
Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener
Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere
der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis,
noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
An der Lage der Dinge ändert es laut Urteil auch nichts, dass der BFH bei der Jahreswagenbesteuerung die tatsächlichen Fahrzeugpreise als relevante Bezugsgröße festgesetzt hat. Bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf werde zwar der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit habe der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens aber ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.
Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag der CW-Schwesterpublikation CFOworld4. (mhr)
Links im Artikel:
1 https://www.computerwoche.de/a/dienstwagen-fuer-alle,25307132 https://www.computerwoche.de/a/crash-mit-dienstwagen-mitarbeiter-traegt-selbstbeteiligung,2355547
3 https://www.computerwoche.de/a/bei-dienstwagenklausel-genau-hinschauen,2492314
4 http://www.cfoworld.de/richter-bestaetigen-1-prozent-regel
Bildergalerien im Artikel:
gal1Audi A6 Avant
31 Prozent der Geschäftsführer fahren Audi - am häufigsten einen A6.
Foto: Audi AG
Mercedes-Benz E 350 CGI
28 Prozent der Geschäftsführer fahren Mercedes-Benz - am häufigsten ein Modell der E-Klasse.
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BMW 528i Touring
23 Prozent der Geschäftsführer fahren einen BMW - am häufigsten den 5er.
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Volkswagen Passat Variant
Großer Abstand zu BMW: Nur noch 8 Prozent der Geschäftsführer fahren einen Volkswagen wie den Passat ...
Foto: Volkswagen AG
Volkswagen Touareg R-Line
... oder den VW Touareg.
Foto: Volkswagen AG
Volvo XC70
Insgesamt 10 Prozent der Geschäftsführer entscheiden sich entweder für einen Volvo, oder ...
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Renault Espace
... einen Renault, oder ...
Foto: Renault, P. Curtet
Ford S-MAX
... einen Ford.
Foto: Ford-Werke GmbH
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